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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der QOTEC – König & Hauswirth OEG und ihren gewerblich oder selbständig beruflich tätigen Abnehmern (im Folgenden: „Kunden“).

1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn die der QOTEC – König & Hauswirth OEG einen Vertrag mit dem Kunden durchführt, ohne der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden zu widersprechen.

1.3. Vertragsenderungen oder –Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

1.4. Im kaufmännischen Verkehr ist jeweils die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der QOTEC – König & Hauswirth OEG maßgebend. Dies gilt auch, wenn die QOTEC – König & Hauswirth OEG darauf beim Abschluss weiterer Verträge mit dem Kunden nicht nochmals hinweist.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

2.1. Angebote der QOTEC – König & Hauswirth OEG sind freibleibend. Verträge mit Kunden kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die QOTEC – König & Hauswirth OEG oder dadurch zustande, dass die QOTEC – König & Hauswirth OEG den Vertrag ausführt.

2.2. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG kann Bestellungen des Kunden innerhalb von einer Woche nach Absendung der Bestellung annehmen.

2.3. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG behält sich das Recht vor, auch nach Abschluss eines Vertrags die versprochene Lieferung oder Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, soweit die Änderung oder Abweichung handelsüblich oder unwesentlich ist und keine garantierte Beschaffenheit betrifft.

2.4. Produkt- und Leistungsbeschreibungen (insbesondere auf den Internetseiten der QOTEC – König & Hauswirth OEG) sind keine Garantien im Rechtssinne. Nur schriftlich abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien sind wirksam.

2.5. Ist eine vereinbarte Lieferung oder Leistung nicht verfügbar, so kann die QOTEC – König & Hauswirth OEG sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags lösen, wenn sie den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert und sich verpflichtet, eine von dem Kunden erbrachte Gegenleistung zu erstatten.

§ 3 Vergütung

3.1.Für die Vergütung ist der mit dem Kunden jeweils vereinbarte Preis maßgebend. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Vergütung als vereinbart, die sich aus der bei Abschluss des Vertrags gültigen Preisliste der QOTEC – König & Hauswirth OEG ergibt. Preise verstehen sich zuzüglich anfallender Umsatzsteuer.

3.2. Im Preis nicht enthalten sind die Kosten einer Installation oder Schulung und Kosten, die dem Kunden durch eine von ihm beizustellende Internetanbindung oder durch den Empfang ihm elektronisch übermittelter Erklärungen, Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Pflege überlassener Software durch die QOTEC – König & Hauswirth OEG und die dafür zu bezahlende Vergütung richten sich nach einem gesondert abzuschließenden Pflegevertrag.

3.3. Von der QOTEC – König & Hauswirth OEG in Rechnung gestellte Beträge sind vor der Überlassung der jeweils in Rechnung gestellten Lieferung oder Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.

3.4. Der Kunde kann gegenüber der QOTEC – König & Hauswirth OEG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Ansprüche stützen, die ihm gegen die QOTEC – König & Hauswirth OEG aus dem jeweiligen Vertrag zustehen.

§ 4 Lieferung

4.1. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG überlässt Software durch Bereitstellung der Software zum Download und Mitteilung hierüber an den Kunden.

4.2. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind Angaben der QOTEC – König & Hauswirth OEG zu Liefer- oder Leistungszeiten unverbindlich.

4.3. Falls die QOTEC – König & Hauswirth OEG durch Arbeitskämpfe, behördliches Eingreifen, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die geschuldete Lieferung oder Leistung zu erbringen, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zeitraum zum Wideranlaufen nach Beendigung der Behinderung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die QOTEC – König & Hauswirth OEG auf Informationen oder eine erforderliche Mitwirkung des Kunden wartet.

§ 5 Nutzungsrechte

5.1. Sämtliche Rechte an dem Kunden überlassener oder ihm bereitgestellter Software stehen im Verhältnis zu dem Kunden ausschließlich der QOTEC – König & Hauswirth OEG zu.

5.2. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG räumt dem Kunden mangels abweichender besonderer Vereinbarungen das nicht-ausschließliche Recht ein, die Software während der vereinbarten Dauer für eigene Zwecke in dem Umfang zu nutzen, der in dem gesondert zu schließenden Lizenzvertrag festgelegt ist.

§ 6 Bereitstellung von Servern

6.1. In den Fällen, in denen die vertragsgemäße Nutzung überlassener Software den Zugriff auf Server mit darauf gespeicherter Software (im Folgenden: „ERS-Server“) voraussetzt, stellt die QOTEC – König & Hauswirth OEG ERS-Server nach näherer Maßgabe der Festlegungen in dem gesondert zu schließenden Lizenzvertrag bereit.

6.2. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG darf den Zugang zu den ERS-Servern abschalten, solange der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für die Software in Verzug ist; das Abschalten des Zugangs setzt jedoch voraus, dass die QOTEC – König & Hauswirth OEG dem Kunden das Abschalten wegen Zahlungsverzugs schriftlich angedroht und der Kunde nicht binnen einer Woche nach Absendung der Androhung bezahlt hat. Für die Dauer von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Programmüberlassung ist die QOTEC – König & Hauswirth OEG nicht zur Abschaltung berechtigt. Andere Rechte der QOTEC – König & Hauswirth OEG wegen Zahlungsverzugs des Kunden bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Kunden

7.1. Der Kunde stellt die für den vertragsgemäßen Einsatz der überlassenen Software erforderliche Arbeitsumgebung bereit. Er hat insbesondere nach den Vorgaben der QOTEC – König & Hauswirth OEG Hardware mit einem geeigneten Betriebssystem und eine Internetanbindung auf eigene Kosten vorzuhalten.

7.2. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen (z. B. Datensicherung) für den Fall zu treffen, dass die Software ausfällt oder ERS-Server nicht erreichbar sind.

7.3. Der Kunde wird sich vor Einsatz der Software stets vergewissern, dass auch bei seinem jeweiligen Kommunikationspartner die nach den Vorgaben der QOTEC – König & Hauswirth OEG und der Produkt- und Leistungsbeschreibung vorgesehene Einsatzumgebung vorhanden ist.

7.4. Der Kunde wird bei dem Einsatz der Software nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen und wird die QOTEC – König & Hauswirth OEG von sämtlichen gegen die QOTEC – König & Hauswirth OEG gerichteten Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einen rechtswidrigen Einsatz der Software gestützt sind. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG ist berechtigt, bei einem Verstoß des Kunden gegen die in Satz 1 genannten Pflichten die Verbindung zu ERS-Servern abzuschalten. Weitere Rechte der QOTEC – König & Hauswirth OEG bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1. Der Kunde hat ihm im kaufmännischen Verkehr verkaufte Software unverzüglich zu untersuchen und der QOTEC – König & Hauswirth OEG bei der Untersuchung erkennbare Sachmängel unverzüglich nach Ablieferung und versteckte Sachmängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat gerügte Sachmängel dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren konkret zu beschreiben.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel (Kauf)

9.1. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG leistet Gewähr dafür, dass die verkaufte Software frei von Sachmängeln ist und dass der Kunde die Software vertragsgemäß nutzen kann und daran nicht durch Rechte Dritter gehindert wird. Sachmängel, die den vertragsgemäßen Einsatz der Software nur unwesentlich einschränken, begründen keine Haftung.

9.2. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG erbringt die Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung von Mängeln oder durch mangelfreie Neulieferung.

9.3. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG kann Mängel auch dadurch beseitigen, dass die QOTEC – König & Hauswirth OEG dem Kunden Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen eines Mangels ohne nachteilige Beeinträchtigung der geschuldeten Funktionalität zu vermeiden. Der Kunde muss ihm im Zuge der Nacherfüllung überlassene neue Programm- oder Datenbestände auch dann übernehmen, wenn dies zu einem ihm zumutbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.

9.4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Kunde nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen, als eine Haftung nach § 11 begründet ist. Andere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

9.5. Hat der Kunde die ihm überlassene Software verändert, haftet die QOTEC – König & Hauswirth OEG für Mängel nur, wenn der Mangel von der Veränderung unabhängig ist.

9.6. Der Kunde kann im kaufmännischen Verkehr Rechte nur wegen solcher Sachmängel geltend machen, die er zuvor form- und fristgerecht gerügt hat (§ 8).

§ 10 Sach- und Rechtsmängel (Miete); Erhaltungspflicht

10.1. Bei Sach- oder Rechtsmängeln vermieteter Software gelten die Bestimmungen in § 9 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

10.2. Der Kunde kann jedoch nur mindern, wenn er der QOTEC – König & Hauswirth OEG den jeweiligen Mangel schriftlich angezeigt und der QOTEC – König & Hauswirth OEG Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist gegeben hat.

10.3. Von dem Vertrag zurückzutreten (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Fall 2) darf der Kunde jedoch nur wegen eines Mangels, der den Einsatz der Software ausschließt oder erheblich behindert und dessen Beseitigung endgültig fehlgeschlagen ist.

10.4. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG hält vermietete Software durch kostenlose Versionspflege in Form von Service-Packs und Bug-Fixes in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Maßgebend für den Umfang der Erhaltungspflicht der QOTEC – König & Hauswirth OEG sind die Verhältnisse (z.B. Stand der Technik, vereinbarte und übliche Funktionalitäten) bei Abschluss des Mietvertrags. Weiterentwickelte Updates schuldet die QOTEC – König & Hauswirth OEG nur aufgrund eines gesondert zu schließenden Service-Vertrags.

§ 11 Haftung

11.1. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG schuldet ihren Kunden auf außervertraglicher und vertraglicher Grundlage Schadensersatz nur in folgendem Umfang:

a) bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens;

b) in sonstigen Fällen nur bei Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalpflicht), und zwar ebenfalls beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

11.2. Bei vermieteter Software ist die verschuldensunabhängige Haftung der QOTEC – König & Hauswirth OEG für anfängliche Mängel ausgeschlossen.

11.3. Die Haftung der QOTEC – König & Hauswirth OEG für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.4. Der Kunde stellt die QOTEC – König & Hauswirth OEG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch einen nicht vertragsgemäßen Einsatz der Software durch den Kunden begründet sind.

§ 12 Verjährung von Ansprüchen des Kunden

12.1. Ansprüche des Kunden nach § 9 und nach § 11 Abs. 1 lit. b) verjähren – vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen – nach einem Jahr.

12.2. Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen wegen Sach- oder Rechtsmängeln mit Ablieferung der Software, bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den Anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

12.3. Für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung gilt Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist mindestens drei Monate ab Abgabe einer wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung beträgt.

12.4. Die Verjährung tritt in allen Fällen spätestens mit Ablauf der bestimmten Höchstfristen ein.

12.5. Bei Ansprüchen, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der QOTEC – König & Hauswirth OEG, auf die Verletzung einer von der QOTEC – König & Hauswirth OEG abgegebenen Garantie oder auf Arglist gestützt werden, und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Datenschutz

13.1. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG und der Kunde verpflichten sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Parteien haben insbesondere alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Personen schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Sie haben außerdem im Falle einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen erforderlich sind.

13.2. Soweit die QOTEC – König & Hauswirth OEG bei der Durchführung eines mit dem Kunden geschlossenen Vertrags personenbezogene Daten verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG wird dementsprechend personenbezogene Daten nur zur Durchführung des Vertrags und nur im Rahmen von Weisungen des Kunden verarbeiten oder nutzen. Falls die QOTEC – König & Hauswirth OEG der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, so wird sie den Kunden darauf hinweisen.

§ 14 Einschaltung Dritter

14.1. QOTEC – König & Hauswirth OEG darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Die QOTEC – König & Hauswirth OEG haftet für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen im Rahmen der in § 11 geregelten Beschränkungen und Ausschlüsse.

§ 15 Mietdauer und Kündigung

15.1. Mangels abweichender Vereinbarungen werden Mietverträge über Software auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem zwischen der QOTEC – König & Hauswirth OEG und einem Kunden geschlossenen Vertrag ist Wiener Neustadt, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

16.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.

   


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